Der AI Act und die Erwachsenenbildung

Bild: Shutterstock

Der AI Act tritt ab Februar 2025 schrittweise in Kraft und wird Auswirkungen auch auf die Erwachsenenbildung haben. Die neue EU-Verordnung soll einen sicheren und verantwortungsvollen Einsatz von KI gewährleisten. Für Bildungseinrichtungen ergeben sich daraus sowohl Herausforderungen als auch Chancen.

Schulungsbedarf

Der AI Act verpflichtet alle Organisationen, die KI-Systeme beruflich nutzen, unabhängig von ihrer Größe, KI-Kompetenz sicherzustellen. Dies betrifft auch Erwachsenenbildungseinrichtungen, die KI in Kursen, für administrative Aufgaben oder im Bildungsmanagement einsetzen. Ab Februar 2025 müssen Mitarbeitende nachweislich über die nötigen Kompetenzen für den Umgang mit KI verfügen.

Was bedeutet KI-Kompetenz laut KI-Verordnung?

Die KI-VO definiert KI-Kompetenz („AI Literacy“) in Artikel 3 (56) als die Fähigkeit, sachkundig und verantwortungsbewusst mit KI-Systemen umzugehen. Dies umfasst sowohl ein fundiertes Grundverständnis als auch spezifisches Wissen, das auf die jeweilige Rolle und den Branchen-Kontext zugeschnitten ist. Eine „One-size-fits-all“-Lösung für Schulungen gibt es daher nicht.

Der AI Act sieht keine direkten Sanktionen vor, wenn Mitarbeitende nicht geschult werden. Entsteht jedoch ein Schaden durch fehlende KI-Kompetenz, könnte dies zu Haftungsrisiken führen, sofern der Schaden durch angemessene Schulungsmaßnahmen hätte verhindert werden können.

Für die Umsetzung des AI Acts wird auf nationaler Ebene eine KI-Behördenstruktur geschaffen. In Österreich wurde als erster Schritt die KI-Servicestelle innerhalb der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) eingerichtet.

Verpflichtung oder Chance?

Der AI Act mag auf den ersten Blick wie eine zusätzliche rechtliche Hürde wirken. Tatsächlich bietet er jedoch die Chance, dass Erwachsenenbildungseinrichtungen die digitale Transformation mitgestalten. Sie schaffen nicht nur Mehrwert für Lernende, sondern positionieren sich selbst als zukunftsorientierte Akteure.

Schreibe einen Kommentar